Begriff das Miteigentum
Wir sprechen von Miteigentum an einer Sache, wenn zwei oder mehrere Personen Eigentum an derselben Sache haben. Das Eigentum wird für jede Person in Bezug auf die Sache durch einen idealen Anteil ausgedrückt, der in der Regel in Bruchzahl ausgedrückt wird. (z.B. Person „AB“ ist Miteigentümer des Hauses mit 1/5 Anteil).
Im Artikel 25 des Gesetzes über Sachenrechte der Föderation Bosnien-Herzegowina ist folgende Definition des Miteigentums vorgeschrieben:
1) Miteigentum liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen Recht auf Eigentum auf derselben Sache haben, jeder entsprechend ihrem Anteil im Verhältnis zum Ganzen (idealer Teil).
2) Wenn die Miteigentumsteile nicht angegeben sind, wird davon ausgegangen, dass sie gleich sind.
Aufteilung der Dinge an einer Immobilie und einem beweglichem Vermögen
Falls mehrere Personen auf einer Sache Miteigentum haben, jeder von Miteigentümern hat das Recht eine Aufteilung der Sache anzufordern.
Falls eine Zustimmung zwischen den Miteigentümern besteht, dann kann diese durch Vereinbarung in Form eines Vertrags aufgelöst werden. Liegt die Zustimmung jedoch nicht vor, einer der Miteigentümer kann bei dem zuständigen Gericht eine Aufteilung anfordern. Das Verfahren der Aufteilung der Sachen erfolgt nach den Regeln des außergerichtlichen Verfahrens. D.h. dass der Miteigentümer, der eine Teilung wünscht, einen Vorschlag bei dem Gericht einreichen sollte, der alle Miteigentümer umfasst.
Der Vorschlag enthält Informationen zum Gegenstand, der aufgeteilt wird, zur Größe des Anteils und zu anderen Sachenrechte jedes Miteigentümers. Wenn es sich um eine Immobilie handelt, dann müssen Grundbuch- oder Katasterdaten angegeben werden und entsprechende schriftliche Nachweise über Eigentumsrechte, Dienstbarkeitsrecht und über andere Sachenrechte, sowie über den Besitz der Immobilie. Der Vorschlag wird dem Gericht eingereicht, in dessen Gebiet sich der Gegenstand oder die Immobilie befindet. Falls sich der Gegenstand oder die Immobilie im Bereich mehrerer Gerichte befinden, ist jedes dieser Gerichte zuständig.
Teilungsmethode
Miteigentum wird entweder durch physische Teilung (wenn möglich) oder durch Zivilteilung aufgeteilt werden. Bei Immobilien erfolgt die Teilung in der Regel durch Parzellierung des Grundstücks (Aufteilung in mehrere kleine Grundstücke), so dass jeder Eigentümer ein neu gebildetes Teil entsprechend seinem Miteigentumsanteil erwirbt. Im Falle eines Wohngebäudes erfolgt die Aufteilung durch Gebäudeaufteilung, d.h. durch Teilung des Gebäudes in mehrere unabhängige nutzbare Einheiten.
WISSENSWERT > Wenn die Teilung an einer physisch unteilbaren Sache (z. B. einem Schiff) durchgeführt wird, erfolgt eine zivile Teilung. Das heißt, dass die Sache verkauft wird und der Betrag an die Miteigentümer im Verhältnis zu ihrem Anteil ausgezahlt wird. Wenn der Verkauf einer solchen Sache fehlschlägt, kann das Miteigentum aufgelöst werden. Das Gericht wird das Eigentum unter Berücksichtigung der Größe der Miteigentumsanteile, der Bedürfnisse und anderer Umstände an einen der Miteigentümer übergeben und ihn verpflichten, den anderen Miteigentümern den Marktwert ihrer Anteile zu zahlen.
Entscheidung über die Teilung
Mit der Entscheidung über die Teilung entscheidet das Gericht auch über die Art und Weise der Dienstbarkeit und anderen Sachrechten an Teilen der Sache, die physisch zwischen den Miteigentümern aufgeteilt sind.
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